Konformitätserklärung
Gesetzliche Bestimmungen
Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache bereitstell.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind bei Verkauf gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu kennzeichnen. Hierfür kann das Glas-Gabel-Symbol verwendet werden. Diese Kennzeichnung ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht verpflichtend. Derartige Gegenstände sind z.B. Teller, Tassen, Becher, Schüsseln. Daher verzichten wir auf eine Kennzeichnung.
Konformitätserklärung 2024
Erklärung gemäß Bedarfsgegenständeverördnung vom 10.04.1992 sowie der Verordnung VO (EG) Nr. 1935/2004 für Piccolo Keramik.