Konformität

Konformitätserklärung

Gesetzliche Bestimmungen

Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache bereitstell.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind bei Verkauf gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu kennzeichnen. Hierfür kann das Glas-Gabel-Symbol verwendet werden. Diese Kennzeichnung ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht verpflichtend. Derartige Gegenstände sind z.B. Teller, Tassen, Becher, Schüsseln. Daher verzichte ich auf eine Kennzeichnung.

Meine handgefertigte Keramik ist sicher und unbedenklich. Als Hersteller bin ich verpflichtet, dies regelmäßig durch ein unabhängiges Laboratorium prüfen zu lassen. Alle meine Keramikprodukte erfüllen die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte. Details dazu finden Sie in der folgenden Konformitätserklärung.

Konformitätserklärung

Erklärung gemäß Bedarfsgegenständeverördnung vom 10.04.1992 sowie der Verordnung VO (EG) Nr. 1935/2004 für meine handgetöpferte Keramik.